Erstellung von Pflegegutachten nach § 37.3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben die
Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine
zugelassene Pflegeeinrichtung/Sozialstation durchführen zu lassen.
Je nach Pflegegrad sind die Einsätze wie folgt abzurufen:
Pflegegrad 0
optional halbjährlich
Pflegegrade 1 und 2
halbjährlich
Pflegegrade 4 und 5
vierteljährlich