Erstellung von Pflegegutachten nach § 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben die
Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine
zugelassene Pflegeeinrichtung/Sozialstation durchführen zu lassen.

Je nach Pflegegrad sind die Einsätze wie folgt abzurufen:

Pflegegrad 0
optional halbjährlich

Pflegegrade 1 und 2
halbjährlich

Pflegegrade 4 und 5
vierteljährlich