Grundpflege
wird individuell der Pflegebedürftigkeit des Patienten angepasst
und umfasst folgende Verrichtungen:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
Behandlungspflege
richtet sich nach der Therapieverordnung des Arztes.
Zum Beispiel:
- Medikamentenüberwachung
- Verbände
- Spritzen
- Wundbehandlung
- Katheterpflege
- Stomaversorgung- und pflege
- Blutdruckkontrolle
- Blutzuckerkontrolle
Unsere Einrichtung ist Vertrags-
partner aller Pflege- und Krankenkassen und
Hauswirtschaftliche Versorgung
z.B. Einkaufen, Staubsaugen, Abwaschen, Kochen, Wohnungsreinigung.
Erstellung von Pflegegutachten
Beratungseinsatz nach §37(3) SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben die Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.
Je nach Pflegestufe finden die Pflegepflichteinsätze halb-, oder vierteljährlich statt:
Pflegestufe I und II halbjährlich, Pflegestufe III vierteljährlich.
Wir beurteilen die Pflegesituation und den Pflegezustand zusammen mit der Pflegeperson
und aller an der Pflege Beteiligten in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen.
Wir erörtern Probleme der täglichen Pflege
und unterbreiten entsprechende Lösungsvorschläge.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen nach § 45b SGB XI
Die Betreuung an Demenz erkrankter pflegebedürftiger Menschen ist eine besonders große Herausforderung für die Angehörigen. Hier wurde gezielt die Unterstützung durch mehr Leistung ausgebaut.
Konnten bisher bis zu 460 Euro im Jahr für Betreuungsleistungen genutzt werden, stehen künftig entweder 100 Euro oder 200 Euro, je nach Einstufung durch die Pflegekasse, pro Monat zur Verfügung. Auch an einer Demenz erkrankte Personen, die keine Pflegestufe haben, erhalten die Leistungen. Die Monatsbeträge können, sofern sie in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden,
auf das nächste Jahr übertragen werden.
Verhinderungspflege
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Zur Unterstützung und Entlastung gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege.
Sie dient dazu, bis zu vier Wochen die verhinderte Pflegeperson aus der Familie zu vertreten.
Bisher musste der Pflegebedürftige 12 Monate gepflegt werden, bis die Verhinderungspflege erstmals in Anspruch genommen werden durfte. Diese Wartezeit ist auf sechs Monate verkürzt worden.
Die Leistungen für die Verhinderungspflege werden wie folgt angehoben:
- 01.07.2008: 1.470 Euro
- 01.01.2010: 1.510 Euro
- 01.01.2012: 1.550 Euro
Freizeitaktivitäten
Zu unseren Serviceleistungen gehören auch Freitzeitaktivitäten, wie zum Beispiel:
- Schwimmen
- Grillen
- Kaffee/- Teetrinken
- Angehörigennachmittage
- Ausflüge
- Einkaufsfahrten
- Adventskaffeetrinken
